© Andreas Hofer Bund e.V. 2015

Satzung

§ 1 Der Bund führt den Namen "ANDREAS-HOFER-BUND"  (AHB). Der Sitz des Bundes ist München. Der Bund soll in das Vereinsregister eingetragen werden. § 2 Der Andreas-Hofer-Bund ist parteipolitisch neutral. Seine Mitglieder unterstützen die Südtiroler Volksgruppe in ihrem Streben nach Erlangung des Selbstbestimmungsrechtes. Dies geschieht im besonderen  durch Unterstützung des SÜDTIROLER HEIMATBUNDES (SHB) in materieller und ideeller Hinsicht. Durch Publizistik, Versammlungen und Kundgebungen soll auf die völkerrechtliche Situation Südtirols hingewiesen werden. Der Bund fördert die kameradschaftliche Verbundenheit seiner Mitglieder und sucht in diesem Sinne die Zusammenarbeit mit anderen, Südtirol ebenfalls unterstützenden Verbänden. Der Bund dient somit ausschließlich und unmittelbar einer gemeinnützigen Aufgabe. § 3 Die Mitglieder des Bundes gliedern sich in a) ordentliche Mitglieder b) fördernde Mitglieder c) Ehrenmitglieder Mitglieder mit vollen Rechten sind die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag der Bundesleitung durch die Bundesversammlung ernennt werden, wenn sie sich um die Belange Südtirols besondere Verdienste erworben haben. Mitglied kann jede Person werden, die sich zu den Zielen des Andreas-Hofer-Bundes bekennt und einen schriftlichen Aufnahmeantrag gestellt hat. Über die Aufnahme entscheidet die Bundsleitung schriftlich. Alle ordentlichen Mitglieder entrichten einen Mitgliedsbeitrag. § 5 Mitglieder, welche führende Positionen in politischen Parteien bekleiden (Bundes- , Landes-, Bezirksvorsitzende), können nicht Mitglied der Bundesleitung oder einer Landesleitung sein oder einen Bezirk vorstehen. Gegen Mitglieder, die die Interessen politischer Parteien innerhalb des Andreas-Hofer-Bundes zur Geltung zu bringen suchen, muß ein Ausschlußverfahren eingeleitet werden. § 8 Die Angelegenheiten des Bundes werden geregelt durch a) Die Bundesleitung b) Die Bundesvorstandschaft c) Die Bundesversammlung § 25 Die Auflösung des Bundes kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene Bundesversammlung erfolgen. Die Einberufung kann nur erfolgen, wenn dies mindestens  2/3 aller Mitglieder mit Unterschrift fordern. Die Auflösung des Bundes oder der Übergang zu einen anderen Bund erlangt nur Gültigkeit, wenn in geheimer Abstimmung mindestens 2/3 der ordentlichen Mitglieder dies verlangt haben. § 26 Bei Auflösung des Bundes gehen alle Werte auf den Südtiroler Heimatbund (SHB) über.

Vereinszeitung

Das Bergfeuer erscheint  vierteljährlich. Die neueste Ausgabe können Sie hier als PDF-Datei lesen.

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