© Andreas Hofer Bund e.V. 2015
Satzung
§ 1
Der Bund führt den Namen "ANDREAS-HOFER-BUND" (AHB).
Der Sitz des Bundes ist München.
Der Bund soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Der Andreas-Hofer-Bund ist parteipolitisch neutral.
Seine Mitglieder unterstützen die Südtiroler Volksgruppe in ihrem Streben nach
Erlangung des Selbstbestimmungsrechtes. Dies geschieht im besonderen durch
Unterstützung des SÜDTIROLER HEIMATBUNDES (SHB) in materieller und ideeller
Hinsicht. Durch Publizistik, Versammlungen und Kundgebungen soll auf die
völkerrechtliche Situation Südtirols hingewiesen werden. Der Bund fördert die
kameradschaftliche Verbundenheit seiner Mitglieder und sucht in diesem Sinne
die Zusammenarbeit mit anderen, Südtirol ebenfalls unterstützenden Verbänden.
Der Bund dient somit ausschließlich und unmittelbar einer gemeinnützigen
Aufgabe.
§ 3
Die Mitglieder des Bundes gliedern sich in
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
Mitglieder mit vollen Rechten sind die ordentlichen und die Ehrenmitglieder.
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag der Bundesleitung durch die
Bundesversammlung ernennt werden, wenn sie sich um die Belange Südtirols
besondere Verdienste erworben haben. Mitglied kann jede Person werden, die
sich zu den Zielen des Andreas-Hofer-Bundes bekennt und einen schriftlichen
Aufnahmeantrag gestellt hat. Über die Aufnahme entscheidet die Bundsleitung
schriftlich. Alle ordentlichen Mitglieder entrichten einen Mitgliedsbeitrag.
§ 5
Mitglieder, welche führende Positionen in politischen Parteien bekleiden (Bundes-
, Landes-, Bezirksvorsitzende), können nicht Mitglied der Bundesleitung oder
einer Landesleitung sein oder einen Bezirk vorstehen. Gegen Mitglieder, die die
Interessen politischer Parteien innerhalb des Andreas-Hofer-Bundes zur Geltung
zu bringen suchen, muß ein Ausschlußverfahren eingeleitet werden.
§ 8
Die Angelegenheiten des Bundes werden geregelt durch
a) Die Bundesleitung
b) Die Bundesvorstandschaft
c) Die Bundesversammlung
§ 25
Die Auflösung des Bundes kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene
Bundesversammlung erfolgen. Die Einberufung kann nur erfolgen, wenn dies
mindestens 2/3 aller Mitglieder mit Unterschrift fordern.
Die Auflösung des Bundes oder der Übergang zu einen anderen Bund erlangt nur
Gültigkeit, wenn in geheimer Abstimmung mindestens 2/3 der ordentlichen
Mitglieder dies verlangt haben.
§ 26
Bei Auflösung des Bundes gehen alle Werte auf den Südtiroler Heimatbund (SHB)
über.
Vereinszeitung
Das Bergfeuer erscheint
vierteljährlich. Die neueste Ausgabe
können Sie hier als PDF-Datei lesen.
Landesverbände
Andreas Hofer Bund e.V.